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Die Finanz führt unter gewissen Voraussetzungen eine automatische Arbeitnehmerveranlagung durch, wenn eine Steuergutschrift zu erwarten ist.

Dabei werden Umstände, die der Finanz bereits bekannt sind, wie z. B. von Spendenorganisationen gemeldete Spenden oder ein von der Kirche gemeldeter Kirchenbeitrag, automatisch berücksichtigt.

Sie können aber auch selbst das Formular L1 zur Arbeitnehmerveranlagung (am besten elektronisch über FinanzOnline) einreichen. Sie haben noch bis Jahresende Zeit, die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 zu erledigen. Danach ist die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung abgelaufen.

Dies ist beispielsweise dann lohnend, wenn Sie z. B. Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen wollen, die der Finanz nicht schon automatisch übermittelt wurden, wie etwa:

  • Zu den Werbungskosten zählen z. B. Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen, Arbeitskleidung, Arbeitsmittel und Werkzeuge, Fachliteratur, Gewerkschaftsbeiträge, Sprachkurse, Reisekosten, Fahrtkosten und bestimmte Ausgaben für die ergonomische Einrichtung des häuslichen Arbeitsplatzes.
  • Als Sonderausgaben sind neben automatisch gemeldeten Werten z. B. auch Steuerberatungskosten absetzbar.
  • Manche Werbungskosten, wie beispielsweise das Pendlerpauschale, können bereits vom Arbeitgeber geltend gemacht werden, wenn ihm die nötigen Daten bekannt gegeben werden. Sollte das versäumt worden sein, können Sie das in der Arbeitnehmerveranlagung nachholen. Auch als Teilzeitbeschäftigter steht Ihnen ein aliquotes Pendlerpauschale zu.
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